Auch für Unternehmen ergeben sich Neuerungen durch die im September 2023 beschlossene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, die eine Reduktion des Öl- und Gasverbrauchs im Gebäudebereich anstrebt. Jede neu eingebaute Heizung in einem Neubaugebiet muss ab dem 1.1.2024 mit mindestens 65% erneuerbarer Energie betrieben werden. Außerhalb von Neubaugebieten gelten Übergangsfristen für Neubauten und Bestandsgebäude gleichermaßen; bis zum 30. Juni 2026 in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern und bis zum 30. Juni 2028 für kleinere Städte. Diese Fristen gelten außerdem für die Erstellung der Wärmeplanung auf kommunaler Ebene, die es Eigentümern ermöglicht, sich an das kommunale Wärmenetz anzuschließen und damit die Vorgaben des GEGs zu erfüllen.
Bestehende Erdgas- oder Ölheizungen sind hingegen von diesen Regelungen nicht betroffen und können auch repariert werden. Wenn eine Reparatur nicht mehr möglich sein sollte oder die Heizung über 30 Jahre alt ist, gelten auch mehrjährige Übergangsfristen. Der Umstieg erfolgt technologieoffen, somit können Eigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen. Außerdem gibt es die Möglichkeit, für den Heizungstausch finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlichen Förderung zu erhalten. Die Grundförderung von 30% der Investitionskosten ist für alle Antragsteller verfügbar, für einen besonders schnellen Heizungstausch kann man außerdem bis 2028 einen Bonus von 20% (ab 2029 alle 2 Jahre Reduktion um 3 Prozentpunkte) erhalten. Insgesamt können Antragsteller eine Förderung von maximal 70% erhalten. Der „Heizungswegweiser“ des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bietet weitere Informationen und ausführliche Hinweise zu den Fördermöglichkeiten. Besuchen Sie auch unsere Seite der Energieeffizienzkampagne, die beispielsweise den Investitionsrechner Beheizung oder den Leitfaden zu Blockheizkraftwerken für Sie bereithält!